Das geschlossene System

Wie sechs Rechtskonstruktionen — ein geschwärzter EU-Vertrag, fehlende Chargendaten, ein reformiertes Sozialgesetzbuch — zu einem System zusammenwachsen, das sich selbst schützt.

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Foto: Quilia / Unsplash

Vorwort: Was dieser Text behauptet — und was nicht

Dieser Text beschreibt sechs Rechtskonstruktionen. Er behauptet nicht, dass sie absichtlich koordiniert wurden. Er dokumentiert: Sie existieren. Sie wurden von Parlamenten beschlossen, von Gerichten bestätigt, von Behörden angewendet. Und sie wirken — zusammen — so, dass Menschen, die nach einer COVID-19-Impfung Schaden erlitten haben, keine realistische Möglichkeit haben, Hersteller dafür haftbar zu machen.

Die Quellen stehen am Ende. Alle sind zitierfähig.

Block 1: Der Vertrag, dessen Kern geschwärzt war

Im November 2020 schloss die Europäische Kommission im Namen der Mitgliedstaaten Kaufverträge mit Impfstoffherstellern ab. Einer davon: Vertrag I.12 mit Pfizer/BioNTech.

Der Vertrag wurde veröffentlicht — in zentralen Passagen geschwärzt. Erst im April 2021 gelangte eine weitgehend ungeschwärzte Version an die Öffentlichkeit. Was darin stand: Die Mitgliedstaaten übernehmen die vollständige zivilrechtliche Haftung für Schäden durch den Impfstoff. Und mehr: Sie übernehmen auch die Anwaltskosten der Hersteller, sollten diese dennoch verklagt werden.

Die EU-Parlamentarische Anfrage E-001495/2025 bestätigte den Wortlaut im April 2025.

Diese Klausel steht in Widerspruch zur EU-Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG, die Herstellerhaftung für fehlerhafte Produkte grundsätzlich vorsieht.

Was Faktenchecker einwenden: „Hersteller haften nach Produkthaftungsrecht." Das stimmt — im Normalfall. Vertrag I.12 ist kein Normalfall.

Block 2: Das Sozialgesetzbuch, das schon wartete

§ 60 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) regelt Entschädigung bei Impfschäden seit 1961. Die Voraussetzung: eine „über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung", die „wahrscheinlich" auf die Impfung zurückzuführen ist.

Was sich 2021 änderte: Das SGB XIV trat zum 1. Januar 2024 in Kraft — erarbeitet ab 2019, also vor der Pandemie. Es überführt Impfschadensentschädigungen in ein neues System mit strengeren Anforderungen an den Kausalitätsnachweis. Gleichzeitig werden die Versorgungsämter, die über Anträge entscheiden, strukturell unterfinanziert.

Ergebnis, dokumentiert durch eine Kleine Anfrage im Bundestag (Drucksache 20/9801): Von 63.909 schwerwiegenden Verdachtsmeldungen beim PEI wurden bis Ende 2023 exakt 467 Fälle als Impfschaden anerkannt. Das sind 0,73 Prozent.

Block 3: Die Chargendaten, die niemand führte

Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) räumte in seiner Antwort auf eine parlamentarische Anfrage ein: Die Chargennummer war bei Impfmeldungen kein Pflichtfeld. Das PEI selbst schrieb: Die Daten seien „nicht für statistische Auswertungen geeignet."

Das bedeutet: Selbst wenn jemand beweisen wollte, dass eine bestimmte Produktionscharge überdurchschnittlich viele Nebenwirkungen erzeugte — die Datengrundlage dafür wurde nie systematisch erhoben.

Das ist keine Verschwörung. Es ist eine Datenlücke. Aber eine mit Konsequenzen: Ohne Chargendaten kein Muster. Ohne Muster kein Kausalitätsnachweis. Ohne Kausalitätsnachweis keine Entschädigung.

Block 4: Das heterologe Impfen und die Kausalitätsfrage

Die STIKO empfahl im Mai 2021 offiziell das heterologe Impfen — Erstdosis AstraZeneca, Zweitdosis BioNTech oder Moderna. Ziel: bessere Immunantwort nach den Thrombose-Ereignissen bei AstraZeneca.

Die rechtliche Konsequenz: Wer nach zwei verschiedenen Präparaten einen Schaden erlidet, kann nicht eindeutig einem Hersteller zuordnen, wessen Produkt ursächlich war. Beide Hersteller können auf den jeweils anderen verweisen.

Das ist keine Spekulation. Es ist die sachlogische Folge einer Mischempfehlung, für die es keine parallele Haftungsregelung gab.

Block 5: Die Verjährung, die lautlos läuft

Die zivilrechtliche Verjährungsfrist für Produkthaftungsansprüche beträgt drei Jahre ab Kenntnis des Schadens (§ 199 BGB). Für Menschen, die dauerhaft erkrankt sind — bettlägerig, kognitiv beeinträchtigt, nicht arbeitsfähig — ist das Führen eines Rechtsstreits in dieser Zeit strukturell schwieriger als für Gesunde.

Es gibt keine Sonderregelung für Pandemieschäden. Die Frist läuft.

Block 6: Die 13,2 Millionen Euro

Auf Anfrage der Linken-Fraktion (Drucksache 20/6543) gab die Bundesregierung bekannt: Zwischen 2021 und 2023 wurden 13,2 Millionen Euro Steuergelder für Anwaltskosten aufgewendet — zur Verteidigung von Impfstoffherstellern vor deutschen Gerichten.

Das ist die vertragliche Verpflichtung aus Block 1: Der Staat übernimmt die Anwaltskosten der Hersteller. Auch wenn der Staat gegen eigene Bürger klagt, die Schadenersatz fordern.

Was das zusammen bedeutet

Kein einzelner dieser Blöcke ist für sich ein Skandal. Jeder lässt sich erklären. Zusammen ergeben sie ein System, das so gebaut ist, dass die Beweislast vollständig bei den Geschädigten liegt — bei Menschen, die krank sind, Ressourcen verbrauchen und gegen gut finanzierte Gegner antreten.

Das System wurde nicht im Verborgenen errichtet. Es steht im Bundesgesetzblatt, im EU-Amtsblatt, in Parlamentsprotokollen.

Es wurde nur nie so erklärt.

Was sich verändert

Im März 2026 entschied der Bundesgerichtshof (VI ZR 335/24): Pharmahersteller müssen im Klageverfahren vollständige Unterlagen offenlegen, oder das Gericht darf bestrittene Tatsachen als zugestanden werten. Das ist eine strukturelle Verschiebung.

Erstmals ist ein Gericht bereit, die Informationsasymmetrie zu benennen — und zu korrigieren.

Primärquellen: EU-Vertrag I.12 (Parlamentarische Anfrage E-001495/2025); SGB XIV, BGBl. I 2021; BT-Drucksache 20/9801; BT-Drucksache 20/6543; PEI-Jahresbericht 2022; STIKO-Empfehlung heterologes Impfen, Mai 2021; BGH VI ZR 335/24, März 2026.