Das offene Verfahren

Er gründete einen Corona-Untersuchungsausschuss, der Millionen Menschen erreichte. Dann wurde er verhaftet — auf eine Weise, die selbst Gerichte beschäftigt. Was dokumentiert ist, und was noch offen bleibt.

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Foto: Colin Lloyd / Unsplash

Was dokumentiert ist

Im Oktober 2023 wurde ein deutscher Rechtsanwalt in Mexiko festgenommen und nach Deutschland überstellt. Er war nicht gesucht. Er hatte keinen deutschen Haftbefehl gegen sich. Die Überstellung erfolgte auf Grundlage eines Verfahrens, dessen Rechtmäßigkeit Gerichte seitdem beschäftigt — und die bis heute nicht abschließend geklärt ist.

Dieser Text nennt keine Namen. Nicht weil der Fall unbekannt wäre — er ist es nicht. Sondern weil der Name dieses Mannes polarisiert, und weil die Fragen, die sein Fall aufwirft, unabhängig von seiner Person beantwortet werden müssen.

Das Verfahren

Der Anwalt hatte in den Jahren 2020 bis 2023 einen internationalen „Coronaausschuss" geleitet — öffentliche Anhörungen mit Ärzten, Wissenschaftlern, Juristen aus verschiedenen Ländern. Die Veranstaltungen wurden auf YouTube übertragen und erreichten Millionen Zuschauer.

Angeklagt wurde er nicht wegen dieser Tätigkeit. Angeklagt wurde er wegen Untreue — konkret wegen der Entnahme von rund 700.000 Euro aus dem Vermögen der Ausschuss-Organisation. Zusätzlich war ursprünglich ein Vorwurf der Vergewaltigung erhoben worden, der ebenfalls zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde.

Das Gericht: Landgericht Göttingen. Urteil April 2025: Schuldig wegen Untreue in zwei Fällen. Drei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe, wobei fünf Monate Untersuchungshaft nicht angerechnet wurden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Verteidigung hat Revision zum Bundesgerichtshof angekündigt. Das Verfahren läuft weiter.

Was mit dem Geld tatsächlich geschah

Ein zentraler Punkt, der im öffentlichen Diskurs fast vollständig fehlt: Das Geld war zu keinem Zeitpunkt verschwunden. Die 700.000 Euro waren im Eigenheim des Angeklagten angelegt — und durch den Verkauf der Immobilie gedeckt. Darüber hinaus hatte er einen erheblichen Teil der Spendengelder des Ausschusses in Gold angelegt.

Das geschah nicht willkürlich. Der Corona-Ausschuss hatte bereits konkrete Erfahrungen mit staatlichen Kontosperrungen und Kündigungen durch Banken gemacht — ein Muster, das auch andere kritische Organisationen dieser Zeit betraf. Die Anlage in Gold und Sachwerte war eine vorausschauende Schutzmaßnahme gegen den Zugriff auf Vereinsvermögen. Der Goldwert war zum Zeitpunkt des Urteils auf rund zwei Millionen Euro gestiegen — das ursprüngliche Spendenkapital hatte sich damit mehr als verdoppelt.

Das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten: Man hätte sich mit den Mitteln des Rechtsstaats gegen rechtswidrige Pfändungen wehren können. Diese Position klingt überzeugend — solange man davon ausgeht, dass derselbe Rechtsstaat, der die Konten sperrte, auch den Rechtsbehelf dagegen fairer Weise gewähren würde.

Die strukturellen Anomalien

Mehrere Juristen — darunter der Göttinger Strafrechtsprofessor Jörg Kinzig und der bayerische Rechtsanwalt Dr. Josef Hingerl — haben öffentlich auf eine Grundanomalie hingewiesen: In einem vergleichbaren zivilrechtlichen Streit um vorhandenes Geld wäre in Deutschland weder ein Strafverfahren noch eine Untersuchungshaft eingeleitet worden. Hingerl nennt einen Parallelfall aus seiner eigenen Praxis, in dem 1,2 Millionen Euro tatsächlich verschwunden waren — ohne einen einzigen Tag Untersuchungshaft für den Beschuldigten.

Hier dagegen: über anderthalb Jahre Untersuchungshaft, bevor überhaupt ein Urteil gesprochen wurde. Um Geld, das die ganze Zeit vorhanden war. Das ist im deutschen Rechtssystem in dieser Konstellation außergewöhnlich.

Die Frage nach dem Staatsschutz

Der Angeklagte und sein Verteidigungsteam haben im Verfahren wiederholt geltend gemacht, dass der Staatsschutz an der Einleitung des Verfahrens beteiligt war. Das Gericht wertete dies als unzulässige politische Inszenierung.

Was dokumentiert ist: Die Anzeige gegen den Anwalt kam von ehemaligen Mitgliedern seiner eigenen Organisation — darunter eine Berliner Anwaltskanzlei, denen der Anwalt und andere enge Verfahrensbeobachter eine zwielichtige Rolle zuschreiben. Diese Kanzlei soll nach seinen Angaben die Anzeige nicht nur beim zuständigen Staatsanwalt, sondern ausdrücklich bei der Staatsschutzabteilung erstattet haben. Ob und in welchem Umfang der Verfassungsschutz in die Einleitung des Verfahrens einbezogen war, ist öffentlich nicht aufgeklärt worden.

Mehrere Prozessbeobachter haben außerdem auf Unregelmäßigkeiten bei der Behandlung der Anzeigeerstatter hingewiesen: Die Frage, ob diese Zeugen möglicherweise koordiniert oder unter Druck vorbereitet wurden, ist im Verfahren nicht vollständig untersucht worden.

Die Haftbedingungen

Ein weiterer Aspekt, der in der öffentlichen Berichterstattung kaum vorkommt: Die Haftbedingungen während der langen Untersuchungshaft waren nach Schilderung des Betroffenen und seiner Unterstützer in der JVA Göttingen-Rosdorf zeitweise menschenrechtswidrig. Es wird von Isolationshaft, von Verhältnissen, die Züge weißer Folter annahmen, und von gewalttätigen Übergriffen unter Häftlingen berichtet, auf die das Gefängnispersonal nicht reagierte. Der Betroffene selbst erstattete deswegen Klage gegen die Einrichtung — woraufhin er in die JVA Bremervörde verlegt wurde.

Diese Bedingungen wurden auch in einer Demonstration vor dem UN-Gebäude in Genf im November 2024 öffentlich angeprangert, an der rund 21.000 Unterstützer teilnahmen.

Was die Kritiker sagen — und warum es zitierfähig ist

Mehrere Rechtsanwälte und Prozessbeobachter haben Verfahrensfragen aufgeworfen: die Umstände der Überstellung aus Mexiko, die Frage der Zuständigkeit des Göttinger Gerichts, die Verwertbarkeit bestimmter Beweismittel, die ungewöhnlich lange Untersuchungshaft ohne Rechtskraft und die systematische Einschränkung der Verteidigung im Verfahren selbst.

Diese Fragen sind nicht identisch mit der Frage, ob die Vorwürfe berechtigt sind. Man kann beide für möglich halten: dass einzelne Vorwürfe berechtigt sind — und dass das Verfahren strukturelle rechtsstaatliche Mängel aufweist.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen die Überstellung nicht angenommen. Das ist kein Freispruch für das Verfahren, sondern eine prozessuale Entscheidung.

Was das mit dem Corona Ausschuss zu tun hat

Nichts — direkt. Und doch etwas.

Der Ausschuss hatte Zeugen geladen, die Aussagen machten, die medizinische und juristische Relevanz hatten: zu PCR-Tests, zu Übersterblichkeit, zu Impfstoffzulassungen. Einige dieser Aussagen wurden später durch offizielle Dokumente gestützt — die RKI-Protokolle, der Cochrane-Review, der BGH-Beschluss zu Pharmaoffenlegungspflichten.

Das ist kein Argument für oder gegen den Ausschuss. Es ist eine Dokumentation: Manche der dort gestellten Fragen waren berechtigt. Andere nicht. Die Person, die den Ausschuss leitete, und die Qualität der dort gestellten Fragen sind zwei verschiedene Gegenstände.

Die offene Frage

Ein Rechtsstaat, der sich selbst prüfen lassen will, muss auch unbequeme Verfahren transparent machen. Das schließt Verfahren ein, in denen die Angeklagten politisch unbeliebt sind — und erst recht solche, in denen der Verdacht im Raum steht, dass staatliche Stellen die Einleitung eines Strafverfahrens politisch motiviert betrieben haben.

Ob die Überstellung nach Deutschland rechtmäßig war, ob die Untersuchungshaft verhältnismäßig war, ob die Haftbedingungen dem Grundgesetz entsprachen und ob die Kläger unbeeinflusst handelten — das sind Fragen, die öffentlich beantwortet werden müssen. Bisher sind sie es nicht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Verfahrensfragen sind es erst recht nicht.

Was bleibt

Dieser Text nimmt keine abschließende Position zu den Vorwürfen ein. Er dokumentiert: Ein Verfahren mit mehreren schwerwiegenden prozessualen Anomalien hat stattgefunden. Juristen und Prozessbeobachter haben konkrete Fragen gestellt. Diese Fragen wurden nicht öffentlich beantwortet.

In einem Rechtsstaat ist das keine abschließende Antwort. Es ist eine offene Akte.

Quellen: Landgericht Göttingen, Urteil April 2025; Prof. Jörg Kinzig, Interview Göttinger Tageblatt, Dezember 2024; RA Dr. Josef Hingerl, Videoanalyse April 2025 (fassadenkratzer.de); Claudia Jaworski, Prozessreportagen April 2025 (fassadenkratzer.de); Sodenkamp & Lenz, Interview JVA Bremervörde, Dezember 2025 (fassadenkratzer.de / demokratischerwiderstand.de); BVerfG, Beschluss zur Verfassungsbeschwerde, Januar 2025.