Der Erfüllungsgehilfe
Ein BGH-Urteil zeigt, wie die Haftung für Corona-Impfschäden vom Hersteller über den Staat bis zum Arzt verschoben wurde.
Der Erfüllungsgehilfe
Damals hieß es: Die Impfung schützt dich und andere. Verantwortung war ein persönliches, moralisches Wort — man ließ sich impfen füreinander, für die Gemeinschaft, für die Oma nebenan.
Heute liegt ein Urteil vor, das dieselbe Handlung in einer ganz anderen Sprache beschreibt: als hoheitliche Amtshandlung, ausgeführt von einem "Werkzeug" oder "Erfüllungsgehilfen" des Staates.
Zwischen diesen beiden Sätzen liegt die eigentliche Geschichte.
Der Fall aus Hamm
Ein Mann aus Hamm erhielt im Dezember 2021 in einer niedergelassenen Arztpraxis seine dritte Corona-Impfung, eine sogenannte Booster-Impfung. Drei Wochen später wurde bei ihm eine Herzerkrankung diagnostiziert. Er verklagte seine Ärztin auf mindestens 800.000 Euro Schmerzensgeld — er sei nicht ausreichend über Risiken aufgeklärt worden, die Impfung sei fehlerhaft verabreicht worden.1
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Am 9. Oktober 2025 bestätigte der Bundesgerichtshof diese Entscheidung endgültig — mit einer Begründung, die weit über den Einzelfall hinausreicht.2
Der III. Zivilsenat stellte fest: Ärztinnen und Ärzte, die bis zum 7. April 2023 Corona-Schutzimpfungen nach der Coronavirus-Impfverordnung durchführten, handelten dabei "in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes". Eine persönliche Haftung ist deshalb ausgeschlossen. Wörtlich heißt es in der Entscheidung, ein Privater handle in solchen Fällen "gleichsam als bloßes 'Werkzeug' oder 'Erfüllungsgehilfe' des Hoheitsträgers" — der Staat müsse sich die Tätigkeit "wie eine eigene gegen sich gelten lassen".2
Für Betroffene heißt das konkret: Wer einen Impfschaden vermutet, kann nicht die impfende Praxis verklagen. Nur der Staat selbst ist der richtige Adressat.
Die zweite Ebene: der Hersteller
Diese Verschiebung der Verantwortung ist kein Einzelfall — sie ist die zweite von zwei Ebenen.
Bereits 2020 hatte die EU-Kommission mit den Impfstoffherstellern Lieferverträge geschlossen, die Haftungsklauseln zugunsten der Unternehmen enthielten. Ein Sprecher der Kommission bestätigte gegenüber Reuters, dass die Verträge vorsähen, "dass die Mitgliedstaaten die Hersteller für bestimmte Haftungen entschädigen, die unter bestimmten und strengen Bedingungen auftreten".3 Für den Hersteller AstraZeneca war diese Haftungsbeschränkung ausdrücklich Bedingung für die Vertragsunterschrift.3
Auf nationaler Ebene erließ das Bundesgesundheitsministerium im Mai 2020 eine Verordnung (MedBVSV), die es Betroffenen erschwerte, Ansprüche gegen Hersteller durchzusetzen. Der Verwaltungsrechtler Markus Ogorek von der Universität zu Köln ordnet das so ein: Der Bundesregierung sei es "gerade darauf angekommen, die Impfstoffhersteller in Teilen von einer Haftung zu befreien" — mit einem aus seiner Sicht nachvollziehbaren Sachgrund angesichts der Zeitnot bei der Impfstoffentwicklung.4
Der genaue Wortlaut der EU-Verträge selbst ist bis heute nicht vollständig veröffentlicht. Das Magazin Cicero verweist darauf, dass seit Oktober 2022 sogar die Europäische Staatsanwaltschaft gegen die Beschaffungspraxis der EU-Kommission ermittelt.5
Das Muster
Legt man beide Ebenen übereinander, entsteht ein Bild:
Der Hersteller ist vertraglich für einen Großteil der Haftungsrisiken abgesichert. Der impfende Arzt gilt laut Bundesgerichtshof als bloßes Werkzeug des Staates und haftet persönlich nicht. Übrig bleibt der Staat — derselbe Akteur, der die Verträge mit den Herstellern ausgehandelt und dabei einen Teil seiner eigenen Handlungsfreiheit gegen Geheimhaltung eingetauscht hat.
Das ist kein Vorwurf an einzelne Ärztinnen und Ärzte, die 2021 unter Zeitdruck und politischer Erwartung gehandelt haben. Es ist eine Frage an die Architektur selbst: Wenn im Schadensfall jede Station auf die nächste verweist — der Hersteller auf den Vertrag, der Arzt auf die Verordnung, der Staat auf die Verhandlungslage von 2020 — wer trägt dann tatsächlich Verantwortung, wenn etwas schiefgeht?
Diese Frage ist nicht neu. Sie war schon während der Pandemie Thema, wurde damals aber meist mit dem Hinweis auf Dringlichkeit und Solidarität beiseitegeschoben. Heute liegt sie schriftlich vor — in einem Urteil des höchsten deutschen Zivilgerichts.
Hoffnung
Was an diesem Fall auch auffällt: Er ist vollständig öffentlich. Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs ist frei zugänglich. Die Fragen von Abgeordneten an das Gesundheitsministerium sind dokumentiert und mussten beantwortet werden. Ein Verwaltungsrechtler an einer öffentlichen Universität kommentiert die Rechtslage unter eigenem Namen.
Das ist der Unterschied zu vielen Debatten der Pandemiejahre: Diese Fragen lassen sich heute mit Primärquellen belegen, nicht mit Vermutungen. Wer wissen will, wie die Haftung tatsächlich verteilt ist, muss niemandem mehr vertrauen — er kann es nachlesen. Genau darin liegt die Chance der Aufarbeitung: nicht im Verdacht, sondern in der Dokumentation. Und Dokumentation lässt sich, anders als Vertrauen, nicht einfach zurücknehmen.
- Bundesgerichtshof, Terminhinweis vom 9. Oktober 2025 zum Verfahren III ZR 180/24 — Sachverhaltsdarstellung des Ausgangsfalls (Klage eines Patienten aus Hamm gegen seine impfende Ärztin). ↩
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 2025/185 vom 9. Oktober 2025 zum Urteil III ZR 180/24 — Amts- statt Privathaftung für Impfschäden bis zum 7. April 2023. ↩↩
- Apotheke Adhoc, Bericht zu Haftungsklauseln in EU-Impfstoffverträgen mit Zitat eines EU-Kommissionssprechers und des AstraZeneca-Vorstandsmitglieds Ruud Dobber (via Reuters). ↩↩
- Universität zu Köln, Institut für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre — Einordnung der MedBVSV-Verordnung durch Prof. Markus Ogorek. ↩
- Cicero Online, "Impfstoffverträge - Waffengleichheit vor Gericht?" — Hinweis auf die Ermittlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft gegen die EU-Kommission seit Oktober 2022. ↩