Der Intelligenztest, Teil 2

Die Ausgangssperre, die je nach Bundesland verfassungswidrig war — und die Quarantäne, die sich am Personal orientierte, nicht am Virus.

a street light next to a brick building
Foto: Ari Shojaei / Unsplash

Der Intelligenztest, Teil 2

Die Ausgangssperre, die kein Gericht am Ende hielt — und die Quarantäne, die sich am Personal orientierte, nicht am Virus

Im ersten Teil dieser Reihe ging es um Widersprüche, die jeder Tagesschau-Zuschauer live hätte bemerken können, wenn er sich nur gemerkt hätte, was in der Vorwoche gesagt wurde.¹ Teil 2 zeigt zwei Fälle, bei denen die Bestätigung nicht erst Jahre später aus geschwärzten Protokollen kam, sondern von den eigenen Gerichten und Ministern der Republik — noch während die Maßnahmen liefen oder kurz danach.

Beispiel 5: Die Ausgangssperre, die je nach Postleitzahl verfassungswidrig war

Damals (Frühjahr 2020 und erneut 2021): In mehreren Bundesländern galten nächtliche Ausgangssperren, die es Bürgern untersagten, ohne "triftigen Grund" zwischen etwa 21 und 5 Uhr das eigene Zuhause zu verlassen — vielerorts auch dann, wenn jemand allein oder nur mit den eigenen Haushaltsangehörigen im Freien bleiben wollte.²

Damals (Dezember 2020, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg): Das Gericht erklärte die dortige nächtliche Ausgangssperre für verfassungsgemäß und verhältnismäßig.³

Heute bekannt: Fast zeitgleich beurteilten Gerichte in anderen Bundesländern praktisch identische Regelungen gegenteilig:

  • Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht kippte am 7. April 2021 eine nächtliche Ausgangssperre in der Region Hannover per Eilbeschluss — sie sei nicht erforderlich, da es keine Belege für erhebliche nächtliche Verstöße gebe.⁴
  • Das Sächsische Oberverwaltungsgericht setzte im März 2021 sowohl die nächtliche Ausgangssperre als auch eine 15-Kilometer-Bewegungsbeschränkung vorläufig außer Vollzug.⁵
  • Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes bewertete die dortige Ausgangssperre als "unverhältnismäßig" und in sich widersprüchlich.²
  • Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte im Oktober 2021 rückwirkend fest, dass die bayerische Ausgangsbeschränkung vom Frühjahr 2020 unwirksam war — die zugelassenen "triftigen Gründe" seien so eng gefasst gewesen, dass selbst das alleinige Verweilen im Freien untersagt war.⁶ Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Einschätzung 2022 in letzter Instanz.⁶

Was auffallen konnte, ganz ohne Sonderwissen: Dieselbe Art von Regel — abends die eigene Wohnung nicht verlassen zu dürfen, selbst um allein spazieren zu gehen — war in Stuttgart verfassungsgemäß und in Hannover, Dresden und München (rückwirkend) nicht. Das ist kein Nebenwiderspruch für Juristen. Es ist ein Befund, den jeder verstehen konnte, der nur zur Kenntnis nahm, dass es sich um dasselbe Virus, dieselbe Jahreszeit und vergleichbare Fallzahlen handelte — nur andere Landesgrenzen. Kritiker hatten genau das schon 2020 öffentlich angemerkt: Eine Maßnahme, deren Wirksamkeit von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt wird, kann keine rein virologische Notwendigkeit gewesen sein. Diese Einschätzung wurde nicht widerlegt — sie wurde von den eigenen Verwaltungsgerichten der Republik bestätigt.

Beispiel 6: Die Quarantäne, die auf einmal eine Frage des Personals war

Damals (Dezember 2021 / Januar 2022): Mit dem Aufkommen der Omikron-Variante warnte der Corona-Expertenrat der Bundesregierung, eine gleichzeitige Erkrankungswelle könne die kritische Infrastruktur — Krankenhäuser, Feuerwehr, Stromversorgung — durch massenhaften Personalausfall lahmlegen.⁷ Bayerns Gesundheitsminister brachte daraufhin eine Quarantänebefreiung für geboosterte Kontaktpersonen ins Gespräch, der Präsident des Deutschen Landkreistags sprach sich ebenfalls für eine Verkürzung aus — ausdrücklich mit Verweis auf drohende Personalausfälle, nicht auf neue Erkenntnisse zum Ansteckungsrisiko einzelner Personen.⁸

Damals (5. Januar 2022): Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach erklärte im Interview, die geplante Verkürzung der Quarantänezeit sei keine Gefahr, sondern beruhe "auf wissenschaftlichen Erkenntnissen": Die sogenannte Generationszeit von Omikron sei kürzer, daher könne man die Quarantäne verkürzen, "ohne ins Risiko zu gehen".⁹

Was zur gleichen Zeit galt: Das Robert-Koch-Institut selbst empfahl zu diesem Zeitpunkt bei Omikron ausdrücklich weiterhin Quarantäne — auch für vollständig Geimpfte und Genesene.¹⁰ Die Verkürzung betraf zunächst gezielt Berufsgruppen der kritischen Infrastruktur, nicht die Allgemeinbevölkerung.⁸

Was auffallen konnte, ganz ohne Sonderwissen: Zwei Begründungen liefen parallel, und man musste nur genau hinhören, um zu merken, dass sie nicht deckungsgleich waren. Die eine Begründung war medizinisch: kürzere Generationszeit, daher weniger Risiko. Die andere war organisatorisch: Wenn zu viele Beschäftigte gleichzeitig in Quarantäne müssen, funktionieren Krankenhäuser und Feuerwehren nicht mehr. Beide Begründungen können richtig sein — aber sie beantworten unterschiedliche Fragen. Wer öffentlich fragte, ob die Verkürzung dem Virus oder dem Dienstplan geschuldet sei, bekam meist die erste Antwort zu hören, obwohl in denselben Zeitungsartikeln, oft im gleichen Absatz, die zweite genannt wurde.

Das Muster

Beide Beispiele zeigen dieselbe Struktur wie schon in Teil 1: eine einheitlich kommunizierte Regel, deren tatsächliche Grundlage bei genauerem Hinsehen uneinheitlich war — regional unterschiedlich beurteilt von Gerichten, oder doppelt begründet mit zwei nicht deckungsgleichen Argumenten. Der Unterschied zu Teil 1: Diesmal musste niemand auf spätere Aktenfunde warten. Die Widersprüche wurden von der Judikative und von den zuständigen Ministern selbst dokumentiert, während die Maßnahmen noch galten oder gerade ausgelaufen waren.

Das ist die eigentliche Lehre aus beiden Fällen: Ein Rechtsstaat mit Gewaltenteilung erzeugt solche Widersprüche zwangsläufig, wenn er unter Zeitdruck über Grundrechte entscheidet — und genau diese Widersprüche sind der eingebaute Prüfmechanismus. Sie wurden 2020 und 2021 sichtbar, nicht erst im Nachhinein.

Hoffnung

Dass die Ausgangssperren in mehreren Bundesländern rückwirkend für unwirksam erklärt wurden, ist kein Beleg für ein System, das versagt hat — es ist der Beweis, dass die Kontrollmechanismen funktioniert haben, wenn auch mit Verzögerung. Verwaltungsgerichte, Verfassungsgerichtshöfe und am Ende das Bundesverwaltungsgericht haben genau die Fragen gestellt, die 2020 auf der Straße gestellt wurden — nur mit der Autorität eines Urteils. Das ist die Substanz, aus der Aufarbeitung entsteht: nicht Anklage, sondern der Nachweis, dass die eingebauten Korrekturmechanismen des Rechtsstaats am Ende gegriffen haben.

Quellen

  1. richtig-erinnern.de, "Der Intelligenztest" (Teil 1).
  2. Wikipedia, "Juristische Beurteilung der Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie in Deutschland", mit Verweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes.
  3. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung Dezember 2020, zitiert in: Handelsblatt, "Zwei Jahre Pandemie: Was die Corona-Urteile der Gerichte bedeuten", 2022.
  4. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. April 2021 (Az. 13 ME 166/21).
  5. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Pressemitteilung vom 5. März 2021.
  6. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4. Oktober 2021 (Az. 20 N 20.767); bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung Nr. 70/2022.
  7. Corona-Expertenrat der Bundesregierung, Warnung vor Weihnachten 2021, zitiert in: Ärzteblatt, Januar 2022.
  8. Ärzteblatt / Business Insider, Berichterstattung zu den Äußerungen von Bayerns Gesundheitsminister und dem Präsidenten des Deutschen Landkreistags, Dezember 2021/Januar 2022.
  9. Bundesministerium für Gesundheit, Interview mit Karl Lauterbach, veröffentlicht 05.01.2022.
  10. Robert Koch-Institut, Quarantäne-Empfehlungen zu Omikron, Stand Januar 2022, zitiert in: t-online, "Pandemie: Kürzere Quarantäne? Lauterbach kündigt neue Covid-Regeln an".

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