Die Masken. Vom Stofffetzen zum Geßlerhut.

Minderwertige Qualität, staatliche Rückrufdaten, ein Apotheken-Deal als Fürsorge getarnt und ein Gericht, das dem eigenen Ministerium Recht gab: die Aktenlage zur Maskenpflicht, ohne einen einzigen verbrannten Namen.

Die Masken. Vom Stofffetzen zum Geßlerhut.

Die Masken. Vom Stofffetzen zum Geßlerhut.

Ein Stück Stoff vor Mund und Nase wurde zum sichtbarsten Symbol einer ganzen Epoche. Es sollte schützen. Es wurde verordnet, kontrolliert, verspottet – und am Ende, in Milliardenmengen, verbrannt. Dazwischen liegt eine Aktenlage, die sich nicht aus Meinungen speist, sondern aus Prüfberichten des Bundesrechnungshofs, aus der amtlichen Rückrufdatenbank der Bundesanstalt für Arbeitsschutz, aus Gerichtsurteilen des Oberlandesgerichts Köln und aus einer internen Hausmitteilung des Deutschen Bundestages.

Wer im Mittelalter am Hut des Landvogts Geßler nicht grüßte, gefährdete sein Leben. Der Hut auf der Stange war kein Kleidungsstück mehr, sondern ein Loyalitätstest. Die Maske hat zwischen 2020 und 2023 eine ähnliche zweite Funktion übernommen: Sie zeigte nicht nur guten Willen, sie zeigte Gehorsam. Was sie tatsächlich leistete, an Schutz wie an Geschäft, wurde in derselben Zeit von den eigenen Prüfinstanzen des Staates dokumentiert – nur eben leiser, als es die Debatte um sie selbst war.

Damals: Die Hausmitteilung, die niemand haben wollte

Am 28. August 2020 verschickte die Verwaltung des Deutschen Bundestages die Hausmitteilung 222/2020 an rund 3.100 eigene Beschäftigte und knapp 2.800 Mitarbeiter der Abgeordneten.¹ Darin: eine "dringende Empfehlung" zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung – begleitet von Pflegehinweisen. Wiederverwendbare Masken sollten möglichst täglich bei mindestens 60 Grad gewaschen werden. Und, wörtlich: Bereits nach 30 Minuten Tragedauer könne es "zu einem signifikanten Anstieg der CO2-Werte im Blut" kommen, weshalb man die Maske zwischendurch "eher unters Kinn schieben, aber weitertragen" solle.

FOCUS Online berichtete darüber am 6. September 2020.² Die Bundestagsverwaltung bestätigte auf Nachfrage der Deutschen Presse-Agentur, dass die Passage "kurz nach Erscheinen überarbeitet bzw. gestrichen" worden sei.³ Selbst der eigens angetretene Faktencheck, der die Aufregung dämpfen wollte, musste einräumen: Das Dokument existiert, der Wortlaut stimmt, ein Anstieg der CO2-Konzentration wird darin bestätigt – lediglich die zugespitzte "alle 30 Minuten"-Formulierung sei nicht wörtlich so im Dokument gestanden.⁴

Man muss hier keiner "alternativen" Quelle glauben. Die Bundestagsverwaltung selbst hat den Text verfasst, selbst korrigiert und die Existenz des Dokuments selbst bestätigt.

Die Aussortierten: Was die eigene Rückrufdatenbank zeigt

Wer wissen will, ob "die Maske" tatsächlich ein einheitliches, verlässliches Produkt war, muss nicht auf Telegram-Kanäle schauen. Es reicht die offizielle Datenbank "Gefährliche Produkte in Deutschland" der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) – Pflichtveröffentlichungen nach dem Marktüberwachungsgesetz, ergänzt um die wöchentlichen Meldungen des europäischen Schnellwarnsystems Safety Gate (vormals RAPEX).⁵

Einige dokumentierte Fälle, mit Messwerten aus behördlichen Prüfberichten:

  • FFP2-Masken "siegmund Air QUEEN Breeze Mask" (Hersteller Toptec, CE-Kennzeichnung 2163): Untersagungsverfügung des Gewerbeaufsichtsamts Hildesheim vom 22. Juli 2022. Gemessene Partikel-/Filterrückhaltung: nur 55 Prozent.⁵ Zur Einordnung: Eine FFP2-Maske muss laut Norm mindestens 94 Prozent zurückhalten.
  • Wiederverwendbare FFP2-Masken der Marke YBUYOO: Safety-Gate-Warnung wegen unzureichender Filterrückhaltung, ebenfalls nur rund 55 Prozent gemessen.⁵
  • FFP2-Masken "atemious PRO": Gesamtfiltrationskapazität von nur 78 Prozent bei gleichzeitig zu hohem Filterdurchlass – die Maske hätte nach eigenen Prüfwerten der Behörde nicht verkauft werden dürfen.⁵

Diese Liste ist keine Auswahl von Einzelfällen aus dem Internet. Es ist die amtliche Buchführung des Staates über Produkte, die er selbst als gefährlich oder unwirksam eingestuft hat – nachdem sie bereits im Handel, teils über den eigenen Beschaffungsapparat, an Menschen gelangt waren.

Werkzeugkunde: Was eine Kindermaske eigentlich leisten muss

Ende 2021 unterzog die Stiftung Warentest 15 als "FFP2-Kindermasken" verkaufte Produkte einer Prüfung.⁶ Das Ergebnis war so eindeutig, dass die Tester die Untersuchung abbrachen, bevor sie überhaupt zur Filterwirkung kamen: Der Atemwiderstand aller 15 Modelle lag im Bereich von Erwachsenenmasken – teils über den für Erwachsene zulässigen Grenzwerten. Kinder haben im Schnitt nur etwa die Hälfte des Lungenvolumens Erwachsener; die Prüfer hatten entsprechend einen etwa halb so hohen Atemwiderstand als Mindestanforderung angesetzt. Keine einzige Maske kam auch nur in die Nähe.

Am Rande bemerkenswert: Eine eigene Norm für "FFP2-Kindermasken" gibt es bis heute nicht. Das Produkt, das da im Handel als Kinderschutz verkauft wurde, hätte nach geltendem Recht eigentlich gar nicht existieren dürfen.⁶ Stiftung Warentest ist keine "kritische" Stimme aus einem bestimmten Milieu, sondern die Instanz, der Verbraucherschützer und Ministerien gleichermaßen vertrauen.

Ein zeitlicher Zufall am Rande, mehr nicht: Nur wenige Wochen nach dem Testabbruch kündigte das Bundesverbraucherschutzministerium im Januar 2022 an, die jährlichen Bundeszuschüsse an die Stiftung Warentest bis 2024 auslaufen zu lassen – offiziell aus Haushaltsgründen, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dies sei "nicht als Signal einer Distanzierung des Bundes von der Stiftung" zu verstehen.¹⁵ Ein belegter Zusammenhang zum Maskentest existiert nicht. Die Koinzidenz sei hier dennoch vermerkt, ohne sie zu einer These aufzublasen, die die Aktenlage nicht hergibt.

Fürsorge, die sich rechnete

Ab Dezember 2020 durften rund 27 Millionen Menschen aus Risikogruppen kostenlos FFP2-Masken in Apotheken abholen – offiziell begründet als Schutz der Vulnerabelsten.⁷ Der Einkaufspreis pro Maske lag bei ein bis zwei Euro. Erstattet bekamen die Apotheken sechs Euro pro Stück – macht bei rund zwei Milliarden Euro Gesamtkosten eine Marge, die ein Apotheker gegenüber einem Rechercheteam von NDR, WDR und Süddeutscher Zeitung so kommentierte: "Wir haben uns dumm und dämlich verdient."⁷

Der Sechs-Euro-Preis kam laut internen, der taz vorliegenden Unterlagen über eine Preisrecherche der Unternehmensberatung Ernst & Young zustande, die einen Online-Vergleichspreis von 4,29 Euro ermittelte – auf den das Ministerium dann noch 1,71 Euro aufschlug.⁸ Interne Fachreferate im eigenen Haus hatten bereits im November 2020 vor "gravierenden Finanzwirkungen" gewarnt und darauf hingewiesen, dass viele Anspruchsberechtigte die Masken durchaus selbst hätten finanzieren können.⁷ Das Ministerium entschied trotzdem so.

Auch hier gilt: Man muss niemandem unterstellen, hier sei mit Vorsatz gehandelt worden, um genau diese Marge zu erzeugen. Es reicht, den dokumentierten Ablauf zur Kenntnis zu nehmen – eine als Fürsorge deklarierte Maßnahme, gegen interne Warnungen durchgesetzt, mit einer Marge von 400 bis 500 Prozent für die Ausgabestelle.

Die Sache mit der "Mangelhaftigkeit"

Als das Gesundheitsministerium 2020 erkannte, dass es im sogenannten Open-House-Verfahren um ein Vielfaches mehr an Masken bestellt hatte, als gebraucht wurde, verweigerte es zahlreichen Lieferanten die Annahme weiterer Ware. In etlichen Fällen berief sich das Ministerium dabei auf angebliche Mängel der gelieferten Masken.⁹

Rund 100 Lieferanten klagten daraufhin gegen den Bund, mit einem Gesamtstreitwert im hohen zweistelligen bis niedrigen dreistelligen Millionenbereich pro Einzelfall.⁹ Das Oberlandesgericht Köln entschied in mehreren Urteilen 2024 und 2025 zugunsten der Lieferanten – dem Bund wurden unter anderem 85,6 Millionen Euro in einem einzigen Verfahren sowie weitere zweistellige Millionenbeträge in Parallelverfahren zugesprochen.¹⁰ Bemerkenswert an der Urteilsbegründung: Die Gerichte mussten die Frage, ob die Masken tatsächlich mangelhaft waren, in mehreren Fällen gar nicht erst klären – der Rücktritt des Ministeriums von den Verträgen war bereits aus rein formalen Gründen unwirksam, weil keine Nachfrist gesetzt worden war.¹⁰ Die "Mangelhaftigkeit" blieb damit vor Gericht unbewiesen, aber auch unwiderlegt – sie war, juristisch betrachtet, nie die entscheidende Frage.

Das Bundesgesundheitsministerium rechnete für 2025 mit weiteren Schadenersatzzahlungen von bis zu 480 Millionen Euro allein aus diesen Verfahren.¹¹

Die Akte der Zahlen: 5,9 Milliarden Euro, zwei Drittel ungenutzt

Der Bundesrechnungshof veröffentlichte im Mai 2024 seine Gesamtbilanz der Maskenbeschaffung.¹² Die Eckdaten aus dem Prüfbericht selbst:

  • 5,7 Milliarden Schutzmasken wurden zu Beginn der Pandemie für 5,9 Milliarden Euro beschafft.
  • Mehr als zwei Drittel davon wurden nie verwendet.
  • 1,2 Milliarden Masken waren bis 2023 bereits vernichtet, weitere 1,7 Milliarden zur Vernichtung vorgesehen.
  • Für knapp 800 Millionen verbliebene Masken existiert bis heute kein Verwendungskonzept.
  • Die Folgekosten für Lagerung, Logistik, Prüfung, Beratung und Rechtsstreitigkeiten summierten sich bis Ende 2023 auf 460 Millionen Euro, für 2024 rechnete das Ministerium mit weiteren bis zu 534 Millionen Euro.

Der Rechnungshof selbst zieht das Fazit: "Weit über Bedarf beschafft, kaum Nutzen."¹² ZDFheute bestätigte im Juni 2025 dieselben Eckdaten und ergänzte, dass allein beim Open-House-Verfahren Verträge über 6,4 Milliarden Euro unterschrieben wurden – bei einem ursprünglich vorgesehenen Budget von 500 Millionen.¹³

Bildhaft: Die U-Boot-Grenze

Schon im Sommer 2020 warnten einzelne Ärzte und Wissenschaftler öffentlich vor einer Rückatmung von CO2 unter Masken – und wurden dafür in großen Teilen der Medienlandschaft als unseriös abgetan, manche verschwanden danach fast vollständig aus dem öffentlichen Diskurs. Ihr Name spielt hier keine Rolle. Ihr Argument schon.

2024 veröffentlichte ein interdisziplinäres Team aus Medizinern und Chemikern in einer von Fachkollegen begutachteten Fachzeitschrift ein systematisches Scoping Review zur CO2-Belastung durch Gesichtsmasken.¹⁴ Der Befund, in Zahlen: Frische Atemluft enthält etwa 0,04 Prozent CO2. Beim Tragen einer Maske über mehr als fünf Minuten steigt die eingeatmete CO2-Konzentration im Studienmittel auf einen Bereich von 1,41 bis 3,2 Prozent.

Zur Einordnung, damit diese Zahl mehr wird als eine Zeile in einer Tabelle: Die US-Marine legt für Besatzungsmitglieder auf U-Booten – Menschen, die wochenlang in geschlossenen, schwer belüfteten Stahlröhren unter Wasser leben – eine CO2-Expositionsgrenze von 0,8 Prozent fest, abgeleitet aus Tierstudien zu einem erhöhten Risiko für Totgeburten.¹⁴ Wer über längere Zeit eine Maske trägt, atmet demnach unter Umständen eine höhere CO2-Konzentration ein als ein U-Boot-Matrose unter der von seiner eigenen Marine gesetzten Sicherheitsgrenze.

Das ist keine Horrorgeschichte, sondern eine Regel aus der Arbeitsmedizin, angewendet auf einen Alltagsgegenstand, über den vier Jahre lang vor allem in Schlagworten gestritten wurde. Wer 2020 dieselbe Sorge äußerte, tat das ohne diese Studienlage im Rücken – und wurde trotzdem madig gemacht. Das Argument war früher da als der Beweis. Das kommt in der Wissenschaft öfter vor, als es der Häme im Nachhinein entspricht.

Das Muster

Vier voneinander unabhängige, staatliche beziehungsweise staatlich beauftragte Instanzen – Bundestagsverwaltung, BAuA-Marktüberwachung, Stiftung Warentest, Bundesrechnungshof – sowie die ordentliche Gerichtsbarkeit in Gestalt des OLG Köln haben in unterschiedlichen Jahren, zu unterschiedlichen Aspekten derselben Maßnahme, denselben Grundbefund geliefert: eine eklatante Lücke zwischen dem, was verordnet, verkauft oder abgerechnet wurde, und dem, was fachlich abgesichert oder wirtschaftlich vertretbar war. Und immer wieder dasselbe Vokabular als Rechtfertigung: Fürsorge, Vorbildfunktion, Schutz der Schwächsten. Die Zahlen dahinter erzählen eine nüchternere Geschichte aus Margen, Fristversäumnissen und Gutachten, die niemand angefordert hatte, bevor das Geld schon geflossen war.

Keine dieser Quellen lässt sich als Propaganda einer bestimmten politischen Seite abtun. Das ist der Kern der Methode dieses Beitrags: Man muss keinem "verbrannten" Namen aus der Pandemie-Debatte folgen, um zu diesen Fragen zu kommen – die Akten der eigenen Behörden und Gerichte reichen aus.

Hoffnung

Was hier zusammengetragen wurde, ist unbequem, aber es ist auch ein gutes Zeichen: Ein Rechtsstaat, der seine eigene Verwaltung durch einen unabhängigen Rechnungshof prüfen lässt, der eine Stiftung Warentest zulässt, deren Ergebnisse auch unangenehm für die Politik sein dürfen, der eine amtliche Rückrufdatenbank öffentlich führt und dessen Gerichte auch gegen das eigene Gesundheitsministerium urteilen – dieser Staat verfügt über die Werkzeuge zur Selbstkorrektur. Sie wurden genutzt. Die Aufgabe der nächsten Jahre ist nicht, diesen Institutionen zu misstrauen, sondern ihre Berichte tatsächlich zu lesen, ernst zu nehmen und daraus zu lernen, bevor die nächste Krise kommt. Das ist keine Anklage. Das ist eine Einladung.

Fußnoten

  1. Deutscher Bundestag, Hausmitteilung 222/2020, "Dringende Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in allen Liegenschaften des Deutschen Bundestages ab 1. September 2020", 28. August 2020.
  2. FOCUS Online, Bericht über die Hausmitteilung des Bundestages, 6. September 2020.
  3. dpa-Faktencheck, "Maskentragen für Gesunde unbedenklich – Hausmitteilung veraltet", 21. Oktober 2020 (bestätigt Bestand und spätere Überarbeitung des Dokuments per Auskunft der Bundestagsverwaltung).
  4. CORRECTIV, "Mund-Nasen-Bedeckung: Nein, der Bundestag hat Mitarbeiter nicht vor Gesundheitsgefahren durch hohe CO2-Werte im Blut gewarnt", 24. September 2020 (bestätigt Wortlaut und Existenz der Hausmitteilung).
  5. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Datenbank "Gefährliche Produkte in Deutschland" / Safety-Gate-Meldungen (vormals RAPEX) zu FFP2-Atemschutzmasken, Untersagungsverfügungen und Marktrücknahmen 2021–2022.
  6. Stiftung Warentest, test.de, Testbericht "FFP2-Masken für Kinder", Zeitschrift test, Heft 01/2022.
  7. Recherche von NDR, WDR und Süddeutscher Zeitung zum FFP2-Gratismasken-Programm für Risikogruppen, zitiert nach Business Insider Deutschland, 18. März 2021.
  8. taz, "Milliardenkosten für Gratis-FFP2-Masken: Leicht zu überzeugen", 15. April 2021.
  9. Kanzlei Deubner & Kirchberg / Lexology, Analyse der OLG-Köln-Urteile zu den Open-House-Maskenverträgen, 21. Juni 2024 und 19. September 2024.
  10. Vergabeblog, Analyse OLG Köln, Urteil vom 19.07.2024 (Az. 6 U 101/23) und Folgeverfahren; vergabe24.de, Bericht zur Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof, September 2024.
  11. medinfoweb, Bericht zu den vom Bundesgesundheitsministerium erwarteten Schadenersatzzahlungen für 2025, 6. September 2024.
  12. Bundesrechnungshof, Prüfmitteilung "Schutzmasken: weit über Bedarf beschafft, kaum Nutzen", 16. Mai 2024.
  13. ZDFheute, "Jens Spahn: Maskendeals und versenkte Steuermilliarden", 10. Juni 2025.
  14. Scoping Review "Wearing face masks as a potential source for inhalation and oral uptake of inanimate toxins", erschienen in einer von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Fachzeitschrift (ScienceDirect), April 2024; darin referenzierte Grenzwertsetzung der US Navy für CO2-Exposition auf U-Booten.
  15. Bundesverbraucherschutzministerium, Ankündigung zum Auslaufen der Bundeszuschüsse an die Stiftung Warentest, 22. Januar 2022, zitiert nach n-tv/giga.de, 24. Januar 2022.

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