Die Rechnung
63.909 schwerwiegende Verdachtsmeldungen. 467 anerkannte Schäden. 0 gewonnene Klagen. Wie ein System gebaut wurde, das sich selbst schützt — erklärt in vier Bildern.
Ein Karussell, das sich dreht
Stell dir vor, du kaufst eine Fahrt auf einem Karussell. Das Karussell bricht zusammen. Du liegst im Krankenhaus.
Normalfall: Du klagst gegen den Betreiber. Der Betreiber haftet. So funktioniert Produkthaftung.
Sonderfall Pandemie: Der Staat hat den Karussell-Betreiber von den Folgen der Haftung freigestellt — bevor das Karussell aufgebaut wurde. Und im Vertrag steht: Wenn jemand klagt, bezahlt der Staat die Anwälte des Betreibers.
Das ist keine Metapher. Das ist Artikel I.12 des Impfstoffvertrags, den die EU-Kommission am 11. November 2020 mit BioNTech/Pfizer geschlossen hat (Advance Purchase Agreement, Vertragsnummer SANTE/2020/C3/043). Die Überschrift des Artikels lautet „Indemnification“ — Freistellung. Das Haftungsrisiko trägt dort weder die Kommission noch der Hersteller, sondern die teilnehmenden Mitgliedstaaten. In der weniger geschwärzten CureVac-Fassung sind ausdrücklich auch Rechts- und Sachverständigenkosten eingeschlossen.
Ein Punkt, der oft falsch wiedergegeben wird: Das ist keine Immunität. Nach der EU-Produkthaftungsrichtlinie haftet der Hersteller weiterhin, man kann ihn verklagen und gewinnen. Nur bezahlt am Ende nicht er die Rechnung, sondern der Steuerzahler.
Wie genau, lässt sich nur teilweise nachlesen. Große Teile von Artikel I.12 hat die Kommission geschwärzt veröffentlicht.
Die Zahlen
Das Paul-Ehrlich-Institut, die deutsche Bundesoberbehörde für Impfstoffe, veröffentlicht Sicherheitsberichte. Der jüngste umfasst den Zeitraum vom 27. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2024 und zählt 350.868 Verdachtsmeldungen. Daraus und aus den Zahlen der Versorgungsbehörden ergibt sich dieses Bild:
63.909 schwerwiegende Verdachtsmeldungen nach COVID-19-Impfung — 18,2 Prozent aller Meldungen.
467 anerkannte Impfschäden. Beantragt hatten es 11.827 Menschen (Stand Januar 2024).
0 gewonnene Klagen gegen Hersteller vor deutschen Gerichten — bei 210 Klageabweisungen und über 1.100 Verfahren, für die der Bund Anwaltskosten übernommen hat (Stand Februar 2025).
Das ist kein Tipp-Fehler. Null.
Warum null?
Nicht weil alle 63.909 Meldungen falsch sind. Nicht weil die Gerichte befangen wären.
Sondern weil das System so gebaut ist, dass der Beweis strukturell schwer zu führen ist.
Grund 1 — Kein Pflichtfeld: Die Chargennummer der verabreichten Impfdosis war beim Melden keine Pflichtangabe. Das PEI bestätigte das auf parlamentarische Anfrage und schrieb, die Daten seien „nicht für statistische Auswertungen geeignet." Ohne Chargendaten kein Muster. Ohne Muster kein Beweis.
Grund 2 — Zwei Hersteller, eine Frage: Die STIKO empfahl das Mischen von Impfstoffen verschiedener Hersteller offiziell — ab April 2021 für unter 60-Jährige, ab Juli 2021 für alle. Wer danach einen Schaden erleidet, steht vor der Frage: Welches Produkt war es? Hersteller A verweist auf B. B verweist auf A.
Grund 3 — Die Uhr läuft: Zivilrechtliche Ansprüche verjähren in drei Jahren. Für Menschen, die dauerhaft krank sind, ist das Führen eines Rechtsstreits in dieser Zeit strukturell schwieriger als für Gesunde. Eine Sonderregelung gibt es nicht.
Wer zahlt trotzdem?
Der Staat — also du, über Steuern.
Über das SGB XIV können Geschädigte Versorgungsleistungen beantragen. Das Versorgungsamt entscheidet. Der Kausalitätsmaßstab: „Wahrscheinlichkeit." In der Praxis bedeutet das: Der Antragsteller muss nachweisen, was das PEI selbst nicht erfasst hat.
Und: Bis Februar 2025 zahlte der Staat 13,2 Millionen Euro Steuergelder an Anwaltskosten — zur Verteidigung von Impfstoffherstellern vor deutschen Gerichten. Das ist vertraglich so vereinbart.
Was sich verändert hat
Am 9. März 2026 entschied der Bundesgerichtshof über den Fall einer Frau, die nach einer AstraZeneca-Impfung im März 2021 ihr Gehör verloren hatte (VI ZR 335/24). Das Oberlandesgericht Koblenz hatte ihre Ansprüche abgewiesen. Der BGH hob das Urteil auf und verwies es zurück.
Zwei Punkte aus dieser Entscheidung verschieben die Ausgangslage. Erstens: Wer vom Hersteller Auskunft verlangt (§ 84a Arzneimittelgesetz), muss nur glaubhaft machen, dass das Präparat den Schaden verursacht haben könnte — nicht, dass es wahrscheinlich war. Das kann laut Senat sogar dann vorliegen, wenn mehr dagegen als dafür spricht. Zweitens: Die Auskunft umfasst alle dem Hersteller bekannten Nebenwirkungen und Verdachtsfälle. Nicht nur die, die zum Krankheitsbild des Klägers passen.
Das klingt technisch. Praktisch heißt es: Der Kläger muss nicht mehr vorweisen, was er ohne die Daten des Herstellers gar nicht haben kann. Zum ersten Mal benennt ein deutsches Höchstgericht die Informationsasymmetrie — und gibt Klägern ein Werkzeug dagegen.
Das Karussell dreht sich noch. Aber der erste Schritt zur Abrechnung ist getan.
Quellen: EU-Kommission, Advance Purchase Agreement BioNTech/Pfizer (SANTE/2020/C3/043), Artikel I.12, redigierte Fassung; Advance Purchase Agreement CureVac, redigierte Fassung; PEI-Sicherheitsbericht, 11. Berichtszeitraum (27.12.2020–31.12.2024); PEI-Stellungnahme zu chargenbezogenen Auswertungen vom 20.12.2024; Abfrage der Neuen Osnabrücker Zeitung bei den Versorgungsbehörden aller 16 Bundesländer, Januar 2024; Antwort des Bundesgesundheitsministeriums auf die schriftliche Frage der Abgeordneten Jessica Tatti, Februar 2025; STIKO, 4. und 9. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung, April und Juli 2021; BGH, Urteil vom 09.03.2026, VI ZR 335/24.