Ein Paragraph, der schläft — und eine Frage, die niemand stellt

Was ein 60 Jahre alter Satz im Infektionsschutzgesetz, ein Impfstoff aus Japan und eine offene Frage der Regulierungsbehörden gemeinsam haben.

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Foto: Yannic Kreß / Unsplash

Ein Paragraph, der schläft — und eine Frage, die niemand stellt

Was ein 60 Jahre alter Satz im Infektionsschutzgesetz, ein Impfstoff aus Japan und eine offene Frage der Regulierungsbehörden gemeinsam haben.

1963 hat der Gesetzgeber etwas eingestanden

Es war keine große Debatte. Es war ein nüchterner Satz, der ins Bundesseuchengesetz eingefügt wurde, um eine Realität rechtlich zu fassen: Manche Impfstoffe können von geimpften Personen ausgeschieden und von anderen aufgenommen werden.

Der Anlass war konkret. Deutschland hatte gerade die Schluckimpfung gegen Kinderlähmung eingeführt — einen oralen Lebendimpfstoff, der absichtlich replikationsfähige Polioviren enthielt. Der Impfling schied diese Viren über den Stuhl aus. Pflegepersonal, Familienmitglieder, Kontaktpersonen konnten sich infizieren — ohne selbst geimpft worden zu sein. In seltenen Fällen erkrankten sie dabei an Polio.¹

Der Gesetzgeber löste das Problem nicht, er benannte es. Paragraph 14a des Bundesseuchengesetzes erlaubte den Einsatz solcher Impfstoffe, verknüpfte die Erlaubnis aber mit einer Einschränkung, die verfassungsrechtlich zwingend war: Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit der nicht geimpften Kontaktpersonen werde insoweit eingeschränkt.

Dieser Satz überlebte das Bundesseuchengesetz. Er wurde 2000 wortgetreu in das neue Infektionsschutzgesetz übernommen — als Paragraph 21.

Was § 21 IfSG heute sagt

Der aktuelle Wortlaut lautet:

„Bei einer auf Grund dieses Gesetzes angeordneten oder einer von der obersten Landesgesundheitsbehörde öffentlich empfohlenen Schutzimpfung oder einer Impfung nach § 17a Absatz 2 des Soldatengesetzes dürfen Impfstoffe verwendet werden, die Mikroorganismen enthalten, welche von den Geimpften ausgeschieden und von anderen Personen aufgenommen werden können. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt."²

Eine 2019 vorgenommene Änderung im Rahmen des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes ergänzte lediglich den Verweis auf Bundeswehrimpfungen — der Ausscheidungssatz und die Grundrechtseinschränkung standen bereits im Original.³

Die STIKO hatte übrigens schon 1998 auf einen Totimpfstoff gegen Polio umgestellt. Damit war das ursprüngliche biologische Problem gelöst: Totimpfstoffe können nicht ausgeschieden werden. Der damalige Justizminister Marco Buschmann schrieb auf eine Anfrage bei Abgeordnetenwatch im Februar 2023, der Paragraph habe „erheblich an Bedeutung verloren".⁴

Eine Technologie, die die Frage neu stellt

Im November 2023 ließ Japan als erstes Land der Welt einen Impfstoff mit selbstverstärkender mRNA (sa-mRNA) zu: ARCT-154, Handelsname Kostaive, entwickelt von Arcturus Therapeutics. Am 12. Februar 2025 folgte die Europäische Kommission — auf Empfehlung des Ausschusses für Humanarzneimittel (CHMP) vom Dezember 2024.⁵

Kostaive ist seit Februar 2025 in der gesamten EU zugelassen.⁶

Was ist das Neue an dieser Technologie? Klassische mRNA-Impfstoffe liefern eine Gebrauchsanweisung — der Körper liest sie, baut das entsprechende Protein, die mRNA wird abgebaut. Sa-mRNA enthält zusätzlich Gene für ein Enzym namens Replikase. Dieses Enzym kopiert die mRNA im Körper weiter — die Produktionsdauer des Spike-Proteins verlängert sich deutlich, die nötige Ausgangsdosis sinkt.⁷

Das ist der technologische Vorteil, den die Hersteller kommunizieren.

Die offene Frage, die in keinem Zulassungsdokument beantwortet wird: Wie verhält sich selbstverstärkende mRNA in Bezug auf die Ausscheidung? Wird mehr produziert — wird auch mehr abgegeben? Das ist biologisch nicht trivial, und die vorliegenden Studien — deren Autoren überwiegend bei Arcturus angestellt sind⁸ — liefern keine belastbaren Langzeitdaten. Genotoxizitäts- und Karzinogenitätsstudien wurden für die EU-Zulassung nicht durchgeführt.⁹

Was Pfizer 2020 in die Studiendokumentation schrieb

In den Protokollen der klinischen Phase-3-Studien zum mRNA-Impfstoff BNT162b2 — also Comirnaty — taucht ein Abschnitt auf, der in der Fachsprache als „Environmental Exposure" bezeichnet wird. Gemeint ist der Fall, dass jemand nicht an der Studie teilnimmt, aber dennoch mit dem Studienpräparat in Kontakt kommt.¹⁰

Das Protokoll nennt als Beispiele: Einatmen, Hautkontakt, Einnahme. Es schreibt vor, dass solche Ereignisse dem Pfizer-Sicherheitssystem innerhalb von 24 Stunden gemeldet werden müssen — auch wenn kein Studienteilnehmer direkt beteiligt war.

Diese Klausel ist Standard in klinischen Studien und bezieht sich primär auf Szenarien wie zerbrochene Ampullen oder kontaminierte Oberflächen. Sie belegt nicht, dass mRNA durch Atemluft oder Körperkontakt übertragen wird.

Was sie belegt: Pfizer hat das Konzept der unbeabsichtigten Weitergabe des Wirkstoffs an Dritte als Szenario eingeplant und dokumentiert — weil gute klinische Praxis das verlangt. Die Frage ist legitim. Die Antwort bleibt offen.

Die Regulierungslücke

§ 21 IfSG wurde für Lebendimpfstoffe geschrieben. Klassische mRNA-Impfstoffe sind keine Lebendimpfstoffe — Totimpfstoff-Logik greift hier nicht vollständig, Lebendimpfstoff-Logik auch nicht. Sa-mRNA ist etwas Drittes: kein klassischer Erreger, aber eine selbstverstärkende biologische Anweisung.

Der Zulassungsrahmen für Kostaive folgt dem Rahmen für klassische mRNA-Impfstoffe. Ob dieser Rahmen für selbstverstärkende Technologien passt, ist eine regulatorische Frage — keine politische. Das Europäische Parlament hat sie gestellt: Im Januar 2025 reichte der FPÖ-Abgeordnete Gerald Hauser eine parlamentarische Anfrage ein und bat die Kommission um Auskunft, auf welcher Grundlage eine Technologie zugelassen wurde, die mRNA im Körper selbst kopiert.¹¹

Eine vollständige Antwort auf die Frage, ob und unter welchen Bedingungen diese Technologie Dritte erreichen kann, steht aus.

Was das bedeutet — und was nicht

Shedding ist in der Medizin kein Sonderbegriff der Impfkritik. Es ist ein etabliertes Konzept der Virologie und Pharmakologie, das bei Lebendimpfstoffen gut dokumentiert ist. Die Polioimpfung war ein historisches Beispiel — lehrreich genug, um einen eigenen Paragrafen im Bundesseuchengesetz zu erzeugen.

Ob klassische mRNA-Impfstoffe über Exosome, Atemluft oder andere Wege in relevantem Umfang auf Dritte einwirken, ist wissenschaftlich umstritten. Studien dazu existieren¹², ihre Qualität und Interpretierbarkeit variieren.

Ob sa-mRNA-Impfstoffe dieses Risiko vergrößern, wird in keinem der vorliegenden Zulassungsdokumente abschließend bewertet.

Die Frage selbst ist nicht irrational. Sie ist regulatorisch unbeantwortet.

Ein Paragraph aus dem Jahr 1963 hatte zumindest die Ehrlichkeit, sie zu stellen.

Zum Weiterlesen

¹ Buschmann, M. (2023, 13. Februar). Antwort auf Abgeordnetenwatch-Anfrage zu § 21 IfSG: Historischer Hintergrund Polio-Impfung. Abgeordnetenwatch. https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/marco-buschmann/fragen-antworten/mit-welcher-begruendung-wird-im-ss21-des-impfschutzgesetzes-das-grundrecht-der-koerperlichen-unversehrtheit

² Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 21 Impfstoffe. Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__21.html

³ Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG), Artikel 31 — Änderung des Infektionsschutzgesetzes. BGBl. I S. 1147 vom 4. August 2019. Buzer.de-Kommentierung: https://www.buzer.de/21_IfSG.htm

⁴ Wie Fußnote 1 (Buschmann, 2023).

⁵ Hauser, G. (2025, 8. Januar). Parlamentarische Anfrage P-000048/2025: Marktzulassung für einen RNA-basierten Impfstoff mit selbstverstärkender mRNA. Europäisches Parlament. https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/P-10-2025-000048_DE.html

⁶ CSL & Arcturus Therapeutics (2025, 14. Februar). European Commission Approves KOSTAIVE® (ARCT-154). Pressemitteilung. https://ir.arcturusrx.com/news-releases/news-release-details/european-commission-approves-csl-and-arcturus-therapeutics

⁷ Pharmazeutische Zeitung (2023, Dezember). Neuer Covid-19-Impfstoff in Japan zugelassen. https://www.pharmazeutische-zeitung.de/neuer-covid-19-impfstoff-in-japan-zugelassen-144228

⁸ Der Hinweis auf Interessenkonflikte entstammt einem Beschlussantrag des Südtiroler Landtags (Eingang 13.06.2025, Prot. Nr. LTG_0003513), der sich auf die Zusammensetzung der Studienautoren bezieht: https://api-idap.landtag-bz.org/doc/IDAP_763829.pdf

⁹ Ebd. (Südtiroler Landtag, Beschlussantrag 2025): Zulassungsbeschluss EU-Kommission, Anhang I, Abschnitt zu Genotoxizitäts- und Karzinogenitätsstudien.

¹⁰ Pfizer/BioNTech, Protokoll BNT162-01, Abschnitt 8.3.5: Environmental Exposure, Exposure During Pregnancy or Breastfeeding, and Occupational Exposure. Öffentlich zugänglich über ClinicalTrials.gov.

¹¹ Wie Fußnote 5 (Hauser, 2025).

¹² Unter anderem: Ogata, A.F. et al. (2022). Circulating Severe Acute Respiratory Syndrome Coronavirus 2 (SARS-CoV-2) Vaccine Antigen Detected in the Plasma of mRNA-1273 Vaccine Recipients. Clinical Infectious Diseases, 74(4), 715–718. https://doi.org/10.1093/cid/ciab465 — nachgewiesen wurde Spike-Protein im Plasma, nicht die Übertragbarkeit auf Dritte.