Wer stört, muss weg
Ein Journalistikprofessor verliert seinen Lehrstuhl. Eine Zeitung berichtet — ohne zu fragen, was das bedeutet. Und in ihrem Archiv liegen Artikel, die genau das einst gefragt hätten.
Damals: Schwurbelei
Wer ab 2021 sagte, Wissenschaftler würden unter Druck gesetzt, wenn sie die Pandemiepolitik öffentlich kritisierten — galt als Märtyrer-Narrative verbreitend.
Wer behauptete, Disziplinarverfahren gegen Hochschullehrer seien an pandemiekritische Äußerungen geknüpft — galt als Beweis-los.
Heute: Akte
Professor Michael Meyen, Ludwig-Maximilians-Universität München: Der Kommunikationswissenschaftler äußerte sich ab 2020 öffentlich kritisch zur medialen Berichterstattung über die Corona-Pandemie. Er publizierte Analysen, die die Berichterstattung als einseitig beschrieben.
Die LMU München leitete ein Disziplinarverfahren ein. Im Jahr 2023 wurde Meyen in den Ruhestand versetzt — vorzeitig, vor dem regulären Renteneintrittsalter. Der Vorgang ist durch Universitätsmitteilungen und Medienberichte dokumentiert.
Vergleich: Dieselbe Redaktion, ein anderes Thema: Die Süddeutsche Zeitung, die über den Fall Meyen berichtete, veröffentlichte im Jahr 2008 eine mehrteilige Recherche von Wissenschaftsjournalistin Christina Berndt über Interessenkonflikte in Impfkommissionen. Die Recherche thematisierte Verbindungen zwischen Kommissionsmitgliedern und Pharmaunternehmen.
Diese Verbindungen wurden damals in der SZ als Problem dargestellt. Ähnliche methodische Fragen an Pandemiebeiräte 2020–2022 galten als Verschwörungstheorie.
Was der Vergleich zeigt
Es ist nicht die Frage, die sich verändert hat. Es ist, wer sie stellt — und in welchem Kontext.
Eine Zeitung, die 2008 Interessenkonflikte in Expertengremien als Thema akzeptierte, behandelte dieselbe Frage 2021 als delegitimierend. Ein Wissenschaftler, der Medienkritik publizierte, wurde dienstrechtlich behandelt. Kein Gesetz wurde gebrochen. Ein Muster entstand.
Hoffnung
Wissenschaftliche Diskussion lebt von Widerspruch. Universitäten sind dafür gebaut worden.
Disziplinarverfahren gegen Professoren wegen Veröffentlichungen sind dokumentierbar — und damit überprüfbar.