Das umgekehrte Recht
Ein Arzt stellt Maskenbefreiungen aus - nach Untersuchung, nach medizinischer Indikation. Er wird angeklagt. Was ein Urteil über den Rechtsstaat verrät.
Ein Arzt stellt Maskenbefreiungen aus — nach Untersuchung, nach medizinischer Indikation, nach geltendem Recht. Er wird angeklagt. Was ein Urteil von 1940 damit zu tun hat.
Dokumentiert · Recht · Grundrechte · Maskenpflicht · Strafrecht
Dr. Thomas Külken ist Arzt. Er hat Patienten untersucht. Er hat Maskenbefreiungen ausgestellt, wenn er nach seiner medizinischen Einschätzung eine Indikation dafür sah. Das ist ärztliche Tätigkeit — so, wie sie seit Jahrzehnten praktiziert wird.
Dafür wurde er strafrechtlich verfolgt. Der Vorwurf: Urkundenfälschung. Die Grundlage: Ein Attest, das er selbst ausgestellt hatte, sollte keine „echte" Urkunde sein — weil sein Inhalt angeblich nicht der Wahrheit entsprach.
Die juristische Konstruktion
Normalerweise gilt: Eine Urkunde ist gefälscht, wenn jemand vorgibt, sie sei von einer anderen Person ausgestellt worden. Ein Arzt, der ein Attest unter seinem eigenen Namen ausstellt, fälscht keine Urkunde — er stellt eine aus.
Die Staatsanwaltschaften in mehreren deutschen Bundesländern wandten eine andere Theorie an: Das Attest sei eine Urkunde über eine Tatsache (die medizinische Befreiungsindikation), und wenn diese Tatsache nicht vorliege, sei das Attest eine Falschurkunde.
Diese Konstruktion — „intellektuelle Urkundenfälschung" durch inhaltlich falsches Attest — war in der deutschen Rechtspraxis seit 1940 nicht mehr angewendet worden. Das Reichsgericht hatte sie 1940 ausdrücklich verworfen.
1940 und 2021
Das Reichsgericht — das höchste deutsche Gericht vor Gründung des BGH — hat 1940 entschieden: Ein Arzt, der ein Attest unter seinem Namen ausstellt, kann damit keine Urkundenfälschung begehen, auch wenn der Inhalt medizinisch bestreitbar ist. Die Urkunde ist echt, weil sie vom genannten Aussteller stammt.
Diese Entscheidung wurde 80 Jahre später in Verfahren gegen Maskenattest-Aussteller faktisch umgekehrt — ohne dass der Gesetzgeber das Recht geändert hätte. Gerichte entschieden, dass ein Attest gefälscht sei, wenn die Indikation nicht vorgelegen habe.
Reichsgericht 1940: Arzt-Attest unter eigenem Namen = echte Urkunde. Inhaltliche Unrichtigkeit = kein Urkundenfälschungsdelikt. Allenfalls andere Straftatbestände möglich.
Strafverfolgung 2021–2023: Maskenattest unter eigenem Namen = Urkundenfälschung, wenn Indikation nach Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht vorlag. Hunderte Verfahren bundesweit.
Was das bedeutet
Es geht hier nicht darum, ob jeder Arzt jede Maskenbefreiung korrekt ausgestellt hat. Es mag Missbrauch gegeben haben. Das ist strafbar — aber unter anderen Tatbeständen.
Was dokumentiert ist: Eine Rechtskonstruktion, die seit 1940 als überwunden galt, wurde im Rahmen der Pandemiemaßnahmen wieder aktiviert — um Ärzte zu verfolgen, die eine ihnen gesetzlich zustehende medizinische Entscheidung getroffen hatten.
Das ist keine Meinung. Das ist der dokumentierte Verfahrensstand in den Külken-Prozessen und vergleichbaren Verfahren.
Mehrere dieser Verfahren sind noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Revisionen laufen. Der BGH wird sich zu dieser Rechtsfrage äußern müssen — und damit Klarheit schaffen, ob die Reichsgericht-Rechtsprechung von 1940 noch gilt oder nicht.
Das Recht hat eine Selbstkorrektur eingebaut. Sie ist langsam. Aber ein BGH-Urteil zu dieser Frage wird Rechtssicherheit für alle ärztlichen Atteste schaffen — weit über die Masken-Thematik hinaus.